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Führerschein ab 17 – auch begleitetes Fahren genannt – ermöglicht Fahranfänger*innen, mit 17 Jahren Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Die Prüflinge können mit 16½ Jahren mit der Ausbildung beginnen. Nach der bestandenen Prüfung fahren die FahranfängerINNE mit einer Prüfbescheinigung und können diese am 18. Geburtstag gegen einen vollwertigen EU-Führerschein eintauschen.

Wer eine solche Prüfbescheinigung mit 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten
Bedingungen selbst ans Steuer. Hier einige Hinweise:

 

Gibt es besondere Vorschriften für die Ausbildung?

Nein, die Fahrschüler*innen werden inhaltlich wie Klasse B Fahrschüler*innen ausgebildet.

Gibt es besondere Vorschriften für die Prüfung?

Nein.

Ab wann darf die theoretische Prüfung abgelegt werden?

3 Monate vor dem 17. Geburtstag

Ab wann darf die praktische Prüfung abgelegt werden?

1 Monat vor dem 17. Geburtstag.

Welche Fahrerlaubnisklassen sind beim Begleiteten Fahren mit 17 eingeschlossen?

Die Klassen M, L und S.

Bekommt der/die Bewerber*in nach bestandener Prüfung den Kartenführerschein?

Nein. Er/Sie erhält eine „Prüfbescheinigung“, in der die Begleitpersonen eingetragen sind.

Wird der Kartenführerschein mit dem Erreichen des 18.Geburtstages automatisch zugeschickt?

Nein, er muss auf der zuständigen Führerscheinbehörde beantragt und später auch abgeholt werden.

Wer darf den Prüfbescheinigungsinhaber*innen begleiten?

Jede*r, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
– Mindestalter 30 Jahre
– Besitz Führerschein Klasse B seit mind. 5 Jahre (ununterbrochen)
– Max. 1 Punkt in Flensburg
– Eintragung in der „Prüfbescheinigung“
– max. 0,5 Promille

Ist die Anzahl der Begleiter*innen begrenzt?

Ja, maximal 3 unterschiedliche Begleitpersonen können eingetragen werden.

Können nachträglich Begleiter*innen eingetragen werden?

Dies ist grundsätzlich möglich. Dann muss allerdings eine neue „Prüfbescheinigung“ ausgestellt werden. Die Erziehungsberechtigten müssen einwilligen.